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Internationale Bildnutzung: was bei EU/UK/USA besonders ist

International30. Oktober 20252 Min. LesezeitSievers & Kollegen
Messing-Globus neben Dokumentenmappe und Fotoabzügen – grenzüberschreitende Bildnutzung

Grenzüberschreitend wird es schnell komplex: Gerichtsstand, Zustellung, Plattformen und Beweise spielen anders.

Bilder kennen keine Grenzen. Ein Foto aus Berlin taucht auf einer Website in Spanien, einem Onlineshop in Großbritannien oder einem Blog in den USA auf. Ob und wie Sie dagegen vorgehen können, hängt von zwei Fragen ab: Welches Recht gilt – und wo können Sie klagen?

Welches Recht gilt?

Im Urheberrecht gilt das Schutzlandprinzip: Maßgeblich ist das Recht des Landes, für dessen Gebiet Schutz beansprucht wird. Innerhalb der EU ist das in der Rom-II-Verordnung festgelegt. Geht es um eine Nutzung, die sich in Deutschland auswirkt, kann deutsches Urheberrecht anwendbar sein – auch wenn die Website im Ausland betrieben wird.

Innerhalb der EU

In der EU erleichtert die Brüssel-Ia-Verordnung die Durchsetzung. Klagen können am Sitz des Verletzers erhoben werden; dort lässt sich der gesamte Schaden geltend machen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann außerdem in jedem Mitgliedstaat geklagt werden, in dem die Website abrufbar ist – dann aber nur wegen des Schadens, der in diesem Staat entstanden ist. Urteile aus einem EU-Staat werden in den anderen Mitgliedstaaten grundsätzlich ohne gesondertes Verfahren vollstreckt.

Für kleinere Beträge gibt es zudem vereinfachte Verfahren, etwa das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen bis 5.000 Euro.

Großbritannien nach dem Brexit

Seit dem Brexit gelten die EU-Regeln zu Zuständigkeit und Vollstreckung für Großbritannien nicht mehr. Die Durchsetzung ist dadurch aufwendiger geworden: Ob ein deutsches Urteil dort anerkannt wird, richtet sich nach internationalen Abkommen und britischem Recht. Häufig ist es sinnvoll, direkt nach britischem Recht und mit Partnerkanzleien vor Ort vorzugehen.

USA: DMCA und Registrierung

  • Schnelle Löschung: Über eine DMCA-Takedown-Notice an Hoster oder Plattform lassen sich Bilder oft zügig entfernen.
  • Registrierung: Gesetzlichen Schadensersatz (statutory damages) und Anwaltskostenersatz gibt es in den USA nur, wenn das Werk rechtzeitig beim US Copyright Office registriert wurde – auch bei ausländischen Fotografen.
  • Kosten: US-Verfahren sind teuer. Ohne Registrierung lohnt sich eine Klage oft nur bei erheblichem Schaden.

Wer regelmäßig in den USA lizenziert oder dort viele Verletzungen feststellt, sollte über eine Registrierung wichtiger Bilder nachdenken.

Praktische Hürden

  • Den Verantwortlichen ermitteln: Viele ausländische Websites haben kein Impressum.
  • Zustellung: Schriftstücke müssen im Ausland nach internationalen Regeln zugestellt werden.
  • Wirtschaftlichkeit: Aufwand und erzielbare Summe müssen im Verhältnis stehen.

Wir prüfen vorab, welcher Weg im konkreten Fall wirtschaftlich sinnvoll ist – von der schnellen Löschung bis zur gerichtlichen Durchsetzung.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe Ansprüche bestehen, hängt immer von den konkreten Umständen ab.

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