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Abmahnung im Fotorecht: Ablauf, Kosten, typische Fehler

Abmahnung11. Februar 20262 Min. LesezeitSievers & Kollegen
Geöffneter Brief mit Brieföffner – Abmahnung im Fotorecht

Abmahnung ist kein Selbstzweck. Richtig eingesetzt, ist sie das effizienteste Mittel zur schnellen Unterlassung und Zahlung.

Die Abmahnung ist im Fotorecht das zentrale Werkzeug, um eine Rechtsverletzung schnell und ohne Gericht zu beenden. Sie fordert den Verletzer auf, die Nutzung zu unterlassen und dies durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzusichern. Für Rechteinhaber ist sie effizient, für Abgemahnte oft ein Schock. Hier erfahren Sie, wie der Ablauf aussieht, was eine Abmahnung kostet und welche Fehler beide Seiten vermeiden sollten.

Was eine wirksame Abmahnung enthalten muss

Das Urheberrechtsgesetz stellt in § 97a Abs. 2 UrhG klare Anforderungen. Eine Abmahnung muss:

  • Name oder Firma des Verletzten angeben (bzw. des Vertreters, wenn ein Anwalt handelt),
  • die Rechtsverletzung genau bezeichnen – welches Bild, wo, wann,
  • geltend gemachte Zahlungsansprüche in Schadensersatz und Aufwendungsersatz (Anwaltskosten) aufschlüsseln,
  • bei einer vorformulierten Unterlassungserklärung angeben, inwieweit diese über die konkrete Verletzung hinausgeht.

Fehlen diese Angaben, ist die Abmahnung unwirksam. Der Abgemahnte muss dann die Anwaltskosten nicht erstatten und kann unter Umständen sogar seine eigenen Kosten für die Abwehr ersetzt verlangen.

Der Ablauf in vier Schritten

  • Abmahnung mit Frist: Meist ein bis zwei Wochen zur Abgabe der Unterlassungserklärung und zur Zahlung.
  • Unterlassungserklärung: Der Verletzer verpflichtet sich, das Bild nicht mehr zu nutzen, und verspricht für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe.
  • Einigung über die Zahlung: Schadensersatz und Anwaltskosten werden häufig verhandelt – insbesondere, wenn Auskünfte über den Nutzungsumfang vorliegen.
  • Gericht, wenn nötig: Wird keine Erklärung abgegeben, kann der Rechteinhaber eine einstweilige Verfügung beantragen oder Klage erheben.

Was kostet eine Abmahnung?

Die Anwaltskosten richten sich nach dem Gegenstandswert, also im Wesentlichen nach dem Wert des Unterlassungsanspruchs. Bei professionellen Fotos setzen Gerichte diesen Wert häufig im vierstelligen Bereich je Bild an. Hinzu kommt der Schadensersatz für die bisherige Nutzung.

Für Privatpersonen gibt es eine wichtige Begrenzung: Handelt der Abgemahnte als natürliche Person nicht im Rahmen seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit und ist er nicht bereits zur Unterlassung verpflichtet, wird der Gegenstandswert für die Anwaltskosten auf 1.000 Euro gedeckelt (§ 97a Abs. 3 UrhG). Die Deckelung betrifft nur die Anwaltskosten für Unterlassung und Beseitigung – nicht den Schadensersatz.

Typische Fehler von Abgemahnten

  • Die Frist verstreichen lassen: Dann droht schnell eine einstweilige Verfügung mit deutlich höheren Kosten.
  • Nur das Bild löschen: Die Wiederholungsgefahr entfällt grundsätzlich erst mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
  • Die vorformulierte Erklärung ungeprüft unterschreiben: Sie ist oft weiter gefasst als nötig und gilt unbefristet.
  • Nach der Unterschrift Restbestände übersehen: Bilder auf Unterseiten, im Mediencenter des CMS oder unter der direkten Bild-URL können eine Vertragsstrafe auslösen.

Typische Fehler von Rechteinhabern

  • Abmahnen ohne gesicherte Beweise oder ohne Nachweis der eigenen Rechte.
  • Überhöhte, nicht begründbare Forderungen – das verhindert Einigungen und kostet vor Gericht.
  • Formfehler nach § 97a UrhG, die die Kostenerstattung gefährden.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe Ansprüche bestehen, hängt immer von den konkreten Umständen ab.

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