Abmahnung im Fotorecht: Ablauf, Kosten, typische Fehler


Abmahnung ist kein Selbstzweck. Richtig eingesetzt, ist sie das effizienteste Mittel zur schnellen Unterlassung und Zahlung.
Die Abmahnung ist im Fotorecht das zentrale Werkzeug, um eine Rechtsverletzung schnell und ohne Gericht zu beenden. Sie fordert den Verletzer auf, die Nutzung zu unterlassen und dies durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzusichern. Für Rechteinhaber ist sie effizient, für Abgemahnte oft ein Schock. Hier erfahren Sie, wie der Ablauf aussieht, was eine Abmahnung kostet und welche Fehler beide Seiten vermeiden sollten.
Das Urheberrechtsgesetz stellt in § 97a Abs. 2 UrhG klare Anforderungen. Eine Abmahnung muss:
Fehlen diese Angaben, ist die Abmahnung unwirksam. Der Abgemahnte muss dann die Anwaltskosten nicht erstatten und kann unter Umständen sogar seine eigenen Kosten für die Abwehr ersetzt verlangen.
Die Anwaltskosten richten sich nach dem Gegenstandswert, also im Wesentlichen nach dem Wert des Unterlassungsanspruchs. Bei professionellen Fotos setzen Gerichte diesen Wert häufig im vierstelligen Bereich je Bild an. Hinzu kommt der Schadensersatz für die bisherige Nutzung.
Für Privatpersonen gibt es eine wichtige Begrenzung: Handelt der Abgemahnte als natürliche Person nicht im Rahmen seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit und ist er nicht bereits zur Unterlassung verpflichtet, wird der Gegenstandswert für die Anwaltskosten auf 1.000 Euro gedeckelt (§ 97a Abs. 3 UrhG). Die Deckelung betrifft nur die Anwaltskosten für Unterlassung und Beseitigung – nicht den Schadensersatz.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe Ansprüche bestehen, hängt immer von den konkreten Umständen ab.