Agenturen & Rechtekette: warum „vom Kunden bekommen“ nicht reicht


Wer hat was wofür lizenziert? Schon kleine Lücken in der Lizenzkette können teure Nachforderungen auslösen.
„Das Bild haben wir vom Kunden bekommen.“ Diesen Satz hören wir in Fotorechtsfällen oft – von Agenturen, Webdesignern und Druckereien. Er beschreibt ein verbreitetes Missverständnis: Wer ein Bild weitergereicht bekommt, hat damit noch lange nicht die Rechte, es zu nutzen.
Anders als beim Kauf eines Gegenstands gibt es im Urheberrecht keinen gutgläubigen Erwerb von Nutzungsrechten. Hat der Kunde selbst keine ausreichenden Rechte, kann er sie auch nicht an seine Agentur weitergeben – egal, wie überzeugt alle Beteiligten waren. Jede Nutzung muss sich lückenlos bis zum Urheber zurückverfolgen lassen. Das ist die Rechtekette oder Lizenzkette.
Ist im Vertrag nicht ausdrücklich geregelt, welche Nutzungen erlaubt sind, gilt die Zweckübertragungslehre (§ 31 Abs. 5 UrhG): Im Zweifel werden nur die Rechte eingeräumt, die für den Vertragszweck erforderlich sind. Wer einen Fotografen für Produktbilder im Onlineshop beauftragt, hat also im Zweifel nicht automatisch die Rechte für TV-Spots, Messestände oder die Weitergabe an Händler. Zudem dürfen Nutzungsrechte grundsätzlich nur mit Zustimmung des Urhebers an Dritte weiterübertragen werden (§ 34 UrhG).
Gegenüber dem Fotografen haftet, wer das Bild nutzt – also häufig das werbende Unternehmen und je nach Beteiligung auch die Agentur. Intern stellt sich dann die Frage, wer den Schaden trägt. Ohne klare vertragliche Regelung entstehen hier leicht Streitigkeiten zwischen Agentur und Kunde.
Für Fotografen gilt: Wenn eine Agentur auf den Kunden verweist, ist das kein Grund, Ansprüche aufzugeben. Wir klären, wer in der Kette verantwortlich ist, und setzen die Ansprüche gegenüber dem richtigen Beteiligten durch.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe Ansprüche bestehen, hängt immer von den konkreten Umständen ab.