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Agenturen & Rechtekette: warum „vom Kunden bekommen“ nicht reicht

Lizenzen12. Dezember 20252 Min. LesezeitSievers & Kollegen
Vertragsunterlagen mit Füller und Stempel – Lizenzen für Bildnutzung

Wer hat was wofür lizenziert? Schon kleine Lücken in der Lizenzkette können teure Nachforderungen auslösen.

„Das Bild haben wir vom Kunden bekommen.“ Diesen Satz hören wir in Fotorechtsfällen oft – von Agenturen, Webdesignern und Druckereien. Er beschreibt ein verbreitetes Missverständnis: Wer ein Bild weitergereicht bekommt, hat damit noch lange nicht die Rechte, es zu nutzen.

Kein gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten

Anders als beim Kauf eines Gegenstands gibt es im Urheberrecht keinen gutgläubigen Erwerb von Nutzungsrechten. Hat der Kunde selbst keine ausreichenden Rechte, kann er sie auch nicht an seine Agentur weitergeben – egal, wie überzeugt alle Beteiligten waren. Jede Nutzung muss sich lückenlos bis zum Urheber zurückverfolgen lassen. Das ist die Rechtekette oder Lizenzkette.

Wo die Kette typischerweise reißt

  • Zweck: Ein Foto wurde für die Website lizenziert, die Agentur nutzt es für eine Anzeigenkampagne oder Plakate.
  • Dauer: Die Lizenz war befristet, die Kampagne läuft weiter.
  • Gebiet: Die Lizenz gilt für Deutschland, die Kampagne läuft europaweit.
  • Weitergabe: Der Kunde durfte das Bild nutzen, aber keine Rechte an Dritte weitergeben.
  • Stockfotos: Eine „editorial“-Lizenz erlaubt keine Werbung; Standardlizenzen begrenzen oft die Auflage.

Die Zweckübertragungslehre

Ist im Vertrag nicht ausdrücklich geregelt, welche Nutzungen erlaubt sind, gilt die Zweckübertragungslehre (§ 31 Abs. 5 UrhG): Im Zweifel werden nur die Rechte eingeräumt, die für den Vertragszweck erforderlich sind. Wer einen Fotografen für Produktbilder im Onlineshop beauftragt, hat also im Zweifel nicht automatisch die Rechte für TV-Spots, Messestände oder die Weitergabe an Händler. Zudem dürfen Nutzungsrechte grundsätzlich nur mit Zustimmung des Urhebers an Dritte weiterübertragen werden (§ 34 UrhG).

Wer haftet, wenn die Kette fehlt?

Gegenüber dem Fotografen haftet, wer das Bild nutzt – also häufig das werbende Unternehmen und je nach Beteiligung auch die Agentur. Intern stellt sich dann die Frage, wer den Schaden trägt. Ohne klare vertragliche Regelung entstehen hier leicht Streitigkeiten zwischen Agentur und Kunde.

Checkliste für Agenturen

  • Für jedes Bild Urheber, Lizenzgeber, Lizenzumfang und Laufzeit dokumentieren.
  • Vom Kunden gelieferte Bilder nur mit schriftlicher Bestätigung der Rechte verwenden.
  • Eine Freistellungsklausel vereinbaren für den Fall, dass gelieferte Bilder nicht lizenziert waren.
  • Bei Kampagnenerweiterungen (neue Kanäle, Länder, Laufzeit) die Lizenz aktiv prüfen und nachlizenzieren.
  • Lizenzbedingungen von Stockagenturen archivieren – sie ändern sich im Lauf der Zeit.

Für Fotografen gilt: Wenn eine Agentur auf den Kunden verweist, ist das kein Grund, Ansprüche aufzugeben. Wir klären, wer in der Kette verantwortlich ist, und setzen die Ansprüche gegenüber dem richtigen Beteiligten durch.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe Ansprüche bestehen, hängt immer von den konkreten Umständen ab.

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