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Lizenznachforderung berechnen: was „angemessen“ bedeutet

Lizenzen22. Januar 20262 Min. LesezeitSievers & Kollegen
Vertragsunterlagen mit Füller und Stempel – Lizenzen für Bildnutzung

Welche Lizenz wäre vereinbart worden? Faktoren sind Nutzungsdauer, Platzierung, Auflage, Kampagne und Branche.

Wurde ein Foto ohne Lizenz genutzt, steht dem Rechteinhaber Schadensersatz zu. In der Praxis wird dieser fast immer nach der sogenannten Lizenzanalogie berechnet: Der Verletzer muss das zahlen, was vernünftige Vertragspartner für genau diese Nutzung vereinbart hätten. Doch was ist „angemessen“? Dieser Beitrag zeigt, welche Faktoren zählen.

Drei Wege, den Schaden zu berechnen

Das Urheberrecht erlaubt drei Berechnungsarten, zwischen denen der Rechteinhaber wählen kann:

  • Der konkrete Schaden – etwa ein nachweisbar entgangener Auftrag. Er ist selten zu beweisen.
  • Die Herausgabe des Verletzergewinns – praktisch nur relevant, wenn der Gewinn eindeutig auf das Bild zurückgeht.
  • Die Lizenzanalogie – der Regelfall: Die angemessene Lizenzgebühr für die tatsächliche Nutzung.

Welche Faktoren die Lizenzgebühr bestimmen

  • Art der Nutzung: redaktionell, werblich, auf der Website, in Social Media, in Print oder auf Produkten.
  • Dauer der Nutzung: Ein Bild, das drei Jahre online stand, ist mehr wert als eine Nutzung für eine Woche.
  • Umfang und Platzierung: Startseite oder Unterseite, Titelbild oder Nebenmotiv, Anzahl der Verwendungen.
  • Auflage und Reichweite: bei Print die Auflage, online die Zahl der Seiten und Kanäle.
  • Qualität und Herkunft: Professionelle Aufnahmen erzielen am Markt höhere Preise als Amateurfotos.
  • Fehlende Urheberbenennung: führt häufig zu einem Zuschlag.

Welche Rolle die MFM-Bildhonorare spielen

Die Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) veröffentlicht jährlich eine Übersicht marktüblicher Bildhonorare. Viele Gerichte ziehen sie als Orientierung heran, wenn es um professionelle Fotos geht. Sie sind aber kein Automatismus: Hat der Fotograf eine eigene, belegbare Lizenzpraxis, ist diese maßgeblich. Bei Amateurfotos oder Bildern ohne erkennbaren Marktwert setzen Gerichte die Beträge oft niedriger an.

Für die Praxis heißt das: Wer eigene Rechnungen, Preislisten oder frühere Lizenzverträge vorlegen kann, hat die stärkste Grundlage für eine überzeugende Berechnung.

Ein vereinfachtes Beispiel

Ein Unternehmen nutzt das Foto einer Berufsfotografin zwei Jahre lang auf einer Unterseite seiner Website, ohne Lizenz und ohne Namensnennung. Ausgangspunkt ist die übliche Lizenz für eine Website-Nutzung über diesen Zeitraum. Auf diesen Betrag kann wegen der fehlenden Urheberbenennung ein Zuschlag kommen. Hinzu kommen die Anwaltskosten der Abmahnung. Die konkreten Zahlen hängen vom Einzelfall ab – deshalb ist eine Auskunft über den tatsächlichen Nutzungsumfang so wichtig.

Häufige Missverständnisse

  • „Das Bild war doch nur klein“: Auch kleine Bilder und Vorschaubilder sind Nutzungen.
  • „Wir haben es sofort gelöscht“: Die Löschung beendet die Verletzung, beseitigt aber nicht den Anspruch für die Vergangenheit.
  • „Strafschadensersatz“: Das deutsche Recht kennt keinen pauschalen Strafaufschlag – es geht um den angemessenen Ausgleich.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe Ansprüche bestehen, hängt immer von den konkreten Umständen ab.

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