Lizenznachforderung berechnen: was „angemessen“ bedeutet


Welche Lizenz wäre vereinbart worden? Faktoren sind Nutzungsdauer, Platzierung, Auflage, Kampagne und Branche.
Wurde ein Foto ohne Lizenz genutzt, steht dem Rechteinhaber Schadensersatz zu. In der Praxis wird dieser fast immer nach der sogenannten Lizenzanalogie berechnet: Der Verletzer muss das zahlen, was vernünftige Vertragspartner für genau diese Nutzung vereinbart hätten. Doch was ist „angemessen“? Dieser Beitrag zeigt, welche Faktoren zählen.
Das Urheberrecht erlaubt drei Berechnungsarten, zwischen denen der Rechteinhaber wählen kann:
Die Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) veröffentlicht jährlich eine Übersicht marktüblicher Bildhonorare. Viele Gerichte ziehen sie als Orientierung heran, wenn es um professionelle Fotos geht. Sie sind aber kein Automatismus: Hat der Fotograf eine eigene, belegbare Lizenzpraxis, ist diese maßgeblich. Bei Amateurfotos oder Bildern ohne erkennbaren Marktwert setzen Gerichte die Beträge oft niedriger an.
Für die Praxis heißt das: Wer eigene Rechnungen, Preislisten oder frühere Lizenzverträge vorlegen kann, hat die stärkste Grundlage für eine überzeugende Berechnung.
Ein Unternehmen nutzt das Foto einer Berufsfotografin zwei Jahre lang auf einer Unterseite seiner Website, ohne Lizenz und ohne Namensnennung. Ausgangspunkt ist die übliche Lizenz für eine Website-Nutzung über diesen Zeitraum. Auf diesen Betrag kann wegen der fehlenden Urheberbenennung ein Zuschlag kommen. Hinzu kommen die Anwaltskosten der Abmahnung. Die konkreten Zahlen hängen vom Einzelfall ab – deshalb ist eine Auskunft über den tatsächlichen Nutzungsumfang so wichtig.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe Ansprüche bestehen, hängt immer von den konkreten Umständen ab.