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Fehlende Urheberbenennung: welche Ansprüche bestehen?

Schadensersatz02. März 20262 Min. LesezeitSievers & Kollegen
Waage neben einem Stapel Fotoabzüge und Münzen – Schadensersatz und Lizenzschaden

Die Namensnennung ist kein „Nice-to-have“. Je nach Fall erhöht sie den Anspruch erheblich – auch ohne weitere Schäden.

Viele Verwender halten die Namensnennung für eine Höflichkeit. Rechtlich ist sie mehr: Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie er bei seinem Werk genannt wird (§ 13 UrhG). Für einfache Lichtbilder gilt das über § 72 UrhG entsprechend. Fehlt die Nennung, ist das eine eigenständige Rechtsverletzung – und sie hat finanzielle Folgen.

Zwei typische Konstellationen

  • Unerlaubte Nutzung ohne Namensnennung: Das Bild wurde überhaupt nicht lizenziert und zusätzlich ohne Urhebernennung veröffentlicht.
  • Lizenzierte Nutzung ohne Namensnennung: Es gab eine Lizenz, die eine Nennung vorschreibt – der Verwender hat sie aber weggelassen.

In beiden Fällen kann der Fotograf verlangen, dass die Nennung künftig erfolgt bzw. die Nutzung unterbleibt, und er kann einen Ausgleich in Geld fordern.

Der Zuschlag auf die Lizenzgebühr

Für Fotografen ist die Namensnennung Werbung und Referenz zugleich. Fehlt sie, entgeht ihnen dieser Werbeeffekt. Die Gerichte tragen dem häufig durch einen Zuschlag auf die übliche Lizenzgebühr Rechnung. Verbreitet ist ein Zuschlag von bis zu 100 Prozent – die fiktive Lizenz kann sich also im Ergebnis verdoppeln. Die genaue Höhe ist allerdings nicht schematisch: Sie hängt unter anderem davon ab, ob der Fotograf beruflich tätig ist, welche Bedeutung die Namensnennung in der jeweiligen Branche hat und wie die Nutzung konkret aussah.

Wie muss die Nennung aussehen?

Die Nennung muss dem Bild eindeutig zugeordnet werden können. Üblich ist ein Vermerk direkt am Bild oder in der Bildunterschrift, etwa „Foto: Vorname Nachname“. Ein allgemeiner Sammelhinweis im Impressum, auf dem nicht erkennbar ist, welches Foto von wem stammt, genügt nach überwiegender Auffassung nicht. Ist mit dem Fotografen eine bestimmte Form vereinbart, ist diese einzuhalten.

Kann man auf die Nennung verzichten?

Ja – der Urheber kann vertraglich auf die Namensnennung verzichten. Das kommt etwa bei Auftragsproduktionen oder manchen Stockfoto-Lizenzen vor. Ein solcher Verzicht muss aber tatsächlich vereinbart sein. Fehlt eine Regelung, kann sich ein Verzicht nur ausnahmsweise aus einer klaren Branchenübung ergeben. Darauf sollte sich niemand ungeprüft verlassen.

Praxistipps

  • Fotografen: Legen Sie in Ihren Lizenzbedingungen fest, wie Sie genannt werden möchten.
  • Fotografen: Sichern Sie bei einer Verletzung auch die Stellen, an denen eine Nennung hätte stehen müssen (Bildunterschrift, Bildnachweis-Seite).
  • Verwender: Pflegen Sie eine Bildquellen-Liste mit Urheber, Lizenz und Nennungspflicht für jedes Bild.
  • Verwender: Prüfen Sie Vorschaubilder, Social-Media-Teaser und Newsletter – dort fällt die Nennung besonders oft weg.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe Ansprüche bestehen, hängt immer von den konkreten Umständen ab.

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