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Pressefoto: Nachnutzung, Archiv, Weitergabe – wo es häufig knallt

Urheberrecht27. November 20252 Min. LesezeitSievers & Kollegen
Kontaktbogen mit Kleinbildnegativen und Lupe – Urheberschaft an Fotografien

Pressekontext heißt nicht „frei“. Wiederverwendung, Agentur-Pooling und Archivseiten haben eigene Regeln.

Pressefotos werden verschickt, damit sie veröffentlicht werden. Daraus schließen viele, sie seien frei verwendbar. Tatsächlich ist der Spielraum deutlich enger: Pressebilder sind in der Regel für einen bestimmten Zweck freigegeben, und bei Agenturfotos, Archivseiten und der Weitergabe kommt es regelmäßig zu Konflikten.

Pressebilder aus Pressemappen

Unternehmen und Veranstalter stellen Bilder in Pressebereichen zur Verfügung. Die Nutzung ist dann meist auf die redaktionelle Berichterstattung über das Unternehmen, Produkt oder Ereignis beschränkt – häufig mit Pflicht zur Quellenangabe und manchmal zeitlich begrenzt. Nicht erfasst sind in aller Regel:

  • Werbung, etwa für eigene Produkte oder Dienstleistungen,
  • Berichte über ganz andere Themen,
  • die Weitergabe an Dritte oder der Verkauf der Bilder.

Agenturfotos: lizenziert pro Nutzung

Fotos von Nachrichten- und Bildagenturen werden für konkrete Veröffentlichungen lizenziert. Wer ein Agenturfoto für einen Artikel lizenziert hat, darf es nicht ohne Weiteres in einem anderen Artikel, einem Newsletter oder auf Social Media wiederverwenden. Auch die Abo-Verträge von Redaktionen enthalten Grenzen – etwa für Print, Online oder Archive.

Das Archiv-Problem

Viele Konflikte entstehen Jahre nach der Erstveröffentlichung. Ältere Artikel bleiben online abrufbar, während die Lizenz für das Bild befristet war oder nur die Printausgabe abdeckte. Die fortdauernde Bereitstellung im Online-Archiv ist eine eigene Nutzungshandlung. War sie nicht lizenziert, kann sie eine Rechtsverletzung darstellen. Verlage und Unternehmen sollten ihre Archive deshalb regelmäßig auf abgelaufene Lizenzen prüfen.

Gesetzliche Ausnahmen sind eng

Das Urheberrecht erlaubt bei der Berichterstattung über Tagesereignisse in begrenztem Umfang die Wiedergabe von Werken, die im Verlauf des Ereignisses wahrnehmbar werden (§ 50 UrhG). Diese Ausnahme ist schmal: Sie erlaubt nicht, ein beliebiges Foto über ein Ereignis zu übernehmen, nur weil darüber berichtet wird. Auch das Zitatrecht (§ 51 UrhG) setzt eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Bild voraus – ein Foto bloß als Illustration zu nutzen, ist kein Zitat.

Für Fotografen im Pressebereich

  • Halten Sie in Ihren Verträgen fest, ob Online-Archive und Social Media umfasst sind.
  • Prüfen Sie, ob Ihre Bilder nach Ablauf einer Lizenz weiterhin online stehen.
  • Achten Sie auf die Quellenangabe – sie ist im Pressebereich üblich und vertraglich häufig ausdrücklich vorgesehen.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe Ansprüche bestehen, hängt immer von den konkreten Umständen ab.

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