Blog /Praxis

Unternehmen nutzen Ihr Bild auf der Website: so sichern Sie Ansprüche

Praxis08. Januar 20262 Min. LesezeitSievers & Kollegen
Aufgeschlagenes Notizbuch mit Lupe und Fotoabzügen – praktische Beweissicherung

Wenn ein Foto „im Corporate“ landet, steckt oft mehr dahinter: Unterseiten, Landingpages, Ads, Newsletter. Das zählt.

Ein Unternehmen verwendet Ihr Foto auf seiner Website – vielleicht als Titelbild eines Blogartikels, auf einer Produktseite oder im Karrierebereich. Häufig war es nicht böse Absicht: Eine Agentur, ein Praktikant oder ein Webdesigner hat das Bild „irgendwo“ gefunden. Für Ihre Ansprüche spielt das nur eine untergeordnete Rolle.

Das Unternehmen haftet – auch für Dienstleister

Wer eine Website betreibt, ist für ihre Inhalte verantwortlich. Das Urheberrecht stellt ausdrücklich klar, dass der Inhaber eines Unternehmens auch für Rechtsverletzungen seiner Arbeitnehmer und Beauftragten in Anspruch genommen werden kann (§ 99 UrhG). Der Hinweis „Das hat unsere Agentur gemacht“ entlastet das Unternehmen gegenüber dem Fotografen also nicht. Es kann sich aber intern bei der Agentur schadlos halten.

Der Unterlassungsanspruch besteht unabhängig von einem Verschulden. Für Schadensersatz ist zwar Verschulden nötig, doch von Unternehmen wird erwartet, dass sie die Rechte an den von ihnen genutzten Bildern prüfen. Wer das unterlässt, handelt in aller Regel fahrlässig.

Den vollen Nutzungsumfang erfassen

Bei Unternehmen ist ein Bild selten nur an einer Stelle zu finden. Bevor Sie Ansprüche beziffern, lohnt sich eine gründliche Suche:

  • Weitere Unterseiten, Landingpages und Sprachversionen der Website.
  • Social-Media-Profile des Unternehmens und bezahlte Anzeigen.
  • Newsletter, Pressemitteilungen und PDF-Broschüren zum Download.
  • Die direkte Bild-URL: Oft bleibt die Datei auf dem Server abrufbar, obwohl sie auf der Seite nicht mehr eingebunden ist.
  • Die umgekehrte Bildersuche (z. B. Google Lens, TinEye), um weitere Verwendungen zu finden.

Was Sie nicht selbst feststellen können, klärt der Auskunftsanspruch: Das Unternehmen muss offenlegen, wo und wie lange es das Bild genutzt hat.

Wenn das Unternehmen schnell löscht

Viele Unternehmen reagieren auf eine Abmahnung, indem sie das Bild sofort entfernen. Das ist richtig, reicht aber nicht: Ohne strafbewehrte Unterlassungserklärung besteht die Wiederholungsgefahr fort, und der Schadensersatz für die zurückliegende Nutzung bleibt geschuldet. Hat das Unternehmen bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben und taucht das Bild später erneut auf – etwa über die direkte URL oder in einem alten Newsletter-Archiv –, kann eine Vertragsstrafe fällig werden. Die Rechtsprechung ist hier streng.

Für Unternehmen: so vermeiden Sie das Problem

  • Für jedes Bild eine Quelle und eine Lizenz dokumentieren.
  • Agenturen vertraglich verpflichten, nur lizenzierte Bilder zu verwenden, und eine Freistellung vereinbaren.
  • Bei Abmahnungen nicht nur die Seite, sondern auch Mediathek und Server bereinigen.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe Ansprüche bestehen, hängt immer von den konkreten Umständen ab.

Fall betrifft Sie?
Senden Sie uns Link oder Datei – wir geben eine kostenlose Ersteinschätzung und sagen klar, welche Ansprüche realistisch sind.
Kostenlose Ersteinschätzung